Satzung
Schulförderverein "LebenLernen" Braunschweig e.V. Fassung vom 10.10.2007
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Schulförderverein LebenLernen Braunschweig". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung
1. Der Verein hat den Zweck, die Schule „LebenLernen“, eine Schule der Oskar Kämmer Schule, Gemeinnützige Bildungsgesellschaft mbH, Braunschweig, bei der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verwendung von Geld und Sachspenden u.a. zur Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen und privaten Mittel hinaus und zur Durchführung von Maßnahmen (Schulfeste, Kulturabende, Exkursionen, Schullandheimaufenthalte u.a.) der Schule.
2. Der Verein vermittelt und fördert darüber hinaus die Verbindung zwischen ehemaligen und aktiven Schülern, deren Eltern und Lehrern der Schule sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 6. Mittel des Vereins sollen für die in diesem § 2 genannten Zwecke verwendet werden, wozu auch diesbezügliche organisatorische und verwaltungstechnische Aufwendungen des Vereins gehören. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlung aus dem Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Schule “LebenLernen“ verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch schriftliche Abmeldung mit Ende des Geschäftsjahres, b) durch Ausschluss, c) durch Ableben oder d) durch Auflösung oder Liquidation einer juristischen Person.
4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Schulleiter und sein Stellvertreter sind Kraft ihres Amtes berechtigt, beratend an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Schriftführer und Kassenverwalter werden in der Gründungsversammlung von den Gründern und danach von den Vorstandsmitgliedern gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 5.000 Euro der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen.
4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Zur Beschluss- fassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden, wenn kein Vorstands- mitglied diesem Verfahren widerspricht.
6. Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag eines Vorstandsmitglieds. 7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode berufen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, zusammen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder e-mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitglieder sind dann unverzüglich entsprechend der oben genannten Regelung über die Ergänzung der Tagesordnung zu informieren.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes, b) Aussprache über geplante Vorhaben für das kommende Geschäftsjahr und Bestellung von zwei Kassenprüfern, c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, d) Festlegung des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder, sofern der Vorsitzende verhindert ist, sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Sitzungsleiter. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlussfassungen und Wahlen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen. Ist im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern gewählt worden, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt sind. Bei Satzungsänderungen ist die Stimmen- mehrheit von einem Dreiviertel der abgegebenen Stimmen (einschließlich der schriftlichen Stimmab- gaben) erforderlich, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen.
4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn nach Auffassung des Vorstands das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder (mindestens jedoch fünf Mitglieder) die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
7. Auf Wunsch von mindestens dem zehnten Teil der anwesenden Mitglieder (einschließlich der schriftlichen Stimmabgaben) wird in der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 3 für eine Satzungs- änderung geforderten Mehrheit beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Stimmabgabe vertreten sein muss.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des in § 2 beschriebenen Zwecks des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Oskar Kämmer Schule, Gemeinnützige Bildungsgesellschaft mbH Braunschweig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Schule “LebenLernen“ zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 10. September 2007 errichtet.
Die Gründungsmitglieder:
Jens Oprzondek Gerhard Kellert Sabine Trümper Helmut Eidam Dieter Schindler Stefanie Form Ursula Bartels Gabriela Witte Frank Schneider Hans-Peter Fischer Thomas Freise
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